Im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte ist das Arbeitsmigrationsrecht einem steten Wandel unterworfen. Nahezu im Jahresrhythmus wurde das AufenthG seit seiner Einführung 2005 reformiert. Mit dem zum 1. März 2020 in Kraft tretenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG, BT-Drs. 19/8285, 19/10714, BGBl. I 2019, 1307) wird das AufenthG nun weiter grundlegend liberalisiert. Diese Änderungen werden ergänzt durch den Anfang November 2019 vorgelegten Regierungsentwurf (BR-Drs. 572/19) zur Änderung der BeschV und der AufenthV. Das zunächst noch angestrebte neue „Einwanderungsgesetzbuch aus einem Guss“ ist nicht zu Stande gekommen. Die Erwerbsmigration bleibt grundsätzlich bedarfsorientiert mit einigen potentialorientierten Elementen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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