Der E-Mail des Kammerpräsidenten Berlin Dr. Mollnau vom 28.6.2018 war hierzu folgendes unter Ziff. 11 zu entnehmen: In den letzten Tagen ist sicherlich auch Ihnen die Jahresrechnung der Bundesnotarkammer für die beA-Karte zugegangen. Die Abrechnung betrifft auch Zeiträume, in denen das beA abgeschaltet und deshalb nicht nutzbar war. Bezüglich der damit im Zusammenhang stehenden Fragen verweise ich an dieser Stelle noch einmal auf die Ausführungen auf unserer Kammerversammlung im März 2018: Eine direkte vertragliche Beziehung besteht zwischen dem/ der jeweiligen Berufsträger/Berufsträgerin und der Bundesnotarkammer. Diese hat ihre Leistungen, also die Bereitstellung einer Karte, auch erbracht. Insoweit sieht der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin keinen Rechtsgrund, die Zahlung an die Bundesnotarkammer verweigern zu können. Soweit ein Berufsträger/Berufsträgerin nach Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage der Auffassung ist, er/sie verfüge gegenüber der BRAK, als der gesetzlich verpflichteten Anbieterin des beA-Systems, wegen des Abschaltens des beA-Systems über einen Anspruch, so sollte dieser gegenüber der BRAK substantiiert vorgetragen werden. Der Präsident der BRAK hat auch gestern wieder bestätigt, dass die BRAK substantiierte Ansprüche dann gegenüber der Atos GmbH geltend machen wolle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-20 |
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