Die wesentlichen Aussagen dieses BGH-Urteils, das in der Literatur breiteste Resonanz gefunden hat, lassen sich rasch zusammenfassen: Die auf einseitigen Änderungsklauseln beruhende Befugnis der Sparkassen/Banken, ihre AGB sowie auch ihre Gebühren für Bankleistungen sowie die Entgelte für sonstige „Hauptleistungen“ mit Hilfe einer Zustimmungsfiktion des Kunden (§ 308 Nr. 5 BGB) im Lauf der Geschäftsverbindung zu ändern, sind mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Beachtung der Grundaussagen der §§ 145 ff. BGB nicht vereinbar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-07 |
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