Immer wieder kommt es in Steuerprüfungen zum Streit, inwiefern die Übernahme von Beiträgen für angestellte Rechtsanwälte der Lohnsteuer unterliegt. Das FG Münster entschied hierzu im Februar 2018, dass von einer Rechtsanwaltssozietät für eine angestellte Rechtsanwältin übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Kammer, zum Anwaltverein sowie der Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig sind (FG Münster vom 1.2.18, 1 K 2943/16, Rev. eingelegt: Az. BFH VI R 18/18).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.05.31 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-22 |
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