Wer wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens Nachteile erleidet, kann seit dem 1.1.2012 eine Entschädigung verlangen. Welche Grundsätze dabei zu beachten sind, zeigt die aktuelle Situation der Sozialgerichtsbarkeit in Berlin-Brandenburg. Den besonderen Rechtsschutz der Entschädigung bei unangemessen langer Verfahrensdauer hat der Gesetzgeber dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als 17. Titel angefügt. Geregelt ist dies grundlegend in den §§ 198 ff. GVG. Für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gilt zusätzlich und modifizierend vor allem § 202 SGG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.06.22 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-19 |
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