Ein privater Nutzer eines Facebook-Accounts verliert die Verbrauchereigenschaft i. S. d. Verordnung EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nicht schon deshalb, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält oder sich Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen. Allerdings kann ein Verbraucher die von anderen Verbrauchern abgetretenen Ansprüche nicht am Ort des Verbrauchergerichtsstandes geltend machen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-22 |
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