Frankfurt/Berlin (DAV). Manche Ehepaare schließen nach der Trennung einen Vergleich, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche durch Zahlung eines bestimmten Betrags abgegolten werden. Dieser erfasst nur die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche, nicht jedoch einen Schadensersatzanspruch, der sich überhaupt erst aus dessen Abschluss ergibt. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 26. Oktober 2019 (AZ: 4 UF 39/18).
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