Der strafrechtliche Gesetzgeber scheint mit Blick auf sogenanntes „Vermögen unklarer Herkunft“ ein klares und eindeutiges Programm zu haben: Beseitigung der „rechtswidrigen Vermögenslage“ und Einziehung der Vermögenswerte. Plakativ wird dies an einigen wenigen herausragenden Fallgestaltungen diskutiert, praktisch insbesondere im Rahmen der Beschlagnahme hoher (Bar-) Geldbeträge. Immer schwang auch (mehr oder weniger deutlich) das weitere kriminalpolitische Schlagwort von der „Bekämpfung des organisierten Verbrechens“ mit. Wie weitreichend die diesbezüglichen Regeln inzwischen sind, soll im Folgenden näher dargestellt werden. Hinzu tritt, dass die praktische Handhabung der ohnehin weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten die Intensität der Maßnahmen noch einmal verstärkt. Dies allein erscheint verfassungsrechtlich in hohem Maße bedenklich. Schließlich sei ein Ausblick gewagt: Das Recht der Einziehung kennt keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Bargeld auf der einen Seite und Buchgeld auf der anderen Seite. Steht zu befürchten, dass die Regelungen, die mit dem Vorbild des Bargeldkuriers geschaffen worden sind, auf Kontoguthaben ausgedehnt werden?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.09.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-15 |
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