Ein Gläubiger, dessen Forderung durch eine Entscheidung eines deutschen Gerichts bestätigt wurde, kann die Vollstreckung dieser Entscheidung in der Tschechischen Republik unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (im Folgenden EuGVVO) verlangen. Nach dieser Verordnung werden deutsche Entscheidungen in der Tschechischen Republik grundsätzlich anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Ein Gläubiger, der eine deutsche Entscheidung in der Tschechischen Republik vollstrecken will, muss (i) eine Ausfertigung der betreffenden Entscheidung, die die für die Beglaubigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, d. h. die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift und (ii) eine vom zuständigen deutschen Gericht gemäß Artikel 53 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der unter anderem die Vollstreckbarkeit der betreffenden Entscheidung und ein Auszug aus ihrem Inhalt hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen bestätigt werden. Das Vollstreckungsverfahren selbst unterliegt dem Recht der Tschechischen Republik. Die deutsche Entscheidung kann in der Tschechischen Republik jedoch in keinem Fall in der Sache selbst überprüft werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.06.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-22 |
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