Früher war der Vormund in aller Munde. Und mancher Mandant berichtet noch heute vom Wunsch nach gerichtlichen Entmündigungen, um selbst Vormund zu werden – manchmal auch des vermögenden Elternteils. Auch der nicht familienrechtlich tätige Anwalt weiß, dass der Gesetzgeber 1992 die Betreuung eingeführt und die Entmündigung abgeschafft hat. Doch die Vormundschaft gibt es noch, allerdings nur bei Minderjährigen. Der folgende Beitrag will den Vorschriften wieder etwas mehr Beachtung schenken und zwar jenseits der Fälle, in denen das Jugendamt wegen Vernachlässigung einschreitet. Für alle Eltern nicht volljähriger Kinder sind sie im Rahmen der Vorsorgegestaltung von großer Bedeutung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-22 |
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