Eine Erwiderung auf den Beitrag im BAB 3/2023 / Seite 68. Ein häufiger Fehler ist es, die Versorgungswerke der Rechtsanwaltschaft als solche für Juristen zu bezeichnen. Doch das sind sie nicht. Abgehoben wird ausschließlich auf zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Beitragspflichtig sind auch nur Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit, dann aber aus jedweder. Daraus folgt, dass bei der Absicherung des Risikos Berufsunfähigkeit (BU) nur auf den Anwaltsberuf und keinen anderen abgestellt wird – dann aber nicht auf einzelne Aspekte wie etwa die Strafverteidigung im zitierten Beispiel. Versorgungswerke wie das der Rechtsanwälte in Berlin (BRAV) versichern das BU-Risiko ohne Gesundheitsprüfung wie die Privatversicherung (worauf die Autoren mit Recht hinweisen), ohne nennenswerte Wartezeit (im Berliner Werk drei Monate im Vergleich zu 60 Monaten der gesetzlichen Rentenversicherung) und ohne Aufschlag auf den Mitgliedsbeitrag. Die BU-Absicherung ist im Versorgungswerk eine Solidarleistung! Dies bedeutet aber auch, dass die Solidargemeinschaft zumindest durch die Verweisung innerhalb des versicherten Berufs vor übermäßiger Inanspruchnahme geschützt werden muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.09.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-15 |
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