Das Landgericht Berlin hat sich in zwei Entscheidungen mit wichtigen Themen des Mietrechts befasst. Die Zivilkammer 64 hat mit einem am 14. Februar 2018 verkündeten Urteil entschieden, dass auch der Berliner Mietspiegel 2017 als Schätzungsgrundlage geeignet sei, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen; ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen. Die Zivilkammer 18 hat mit einem bereits am 17. Januar 2018 verkündeten Urteil entschieden, dass entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin die Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen sind, um die Wohnfläche zu berechnen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.06.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-24 |
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