Am 15.10.2018, 12 Uhr, ging es vor dem Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, immer noch um die Gültigkeit der Vorstandswahlen der RAK Berlin vom 11.3.2015. Die beiden Kläger und Mitglieder unserer Kammer wenden sich gegen die Wahl von acht Syndikusrechtsanwälten, hilfsweise sei die gesamte Wahl der damals gewählten 14 Vorstandsmitglieder unwirksam, darunter auch die des Autors. Im Laufe des Verfahrens vor dem AGH Berlin rückte die Frage ins Zentrum, ob denn die Syndikusrechtsanwälte die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 65 Nr. 2 BRAO (Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung) erfüllen. Der AGH Berlin (Az. I AGH 7/15) wies die Klage ab und setzte den Wert des Streitgegenstandes auf EUR 45.000,00 fest. Ob der außerordentlich schwachen Urteilsbegründung des AGH Berlin (diese Ansicht des Autors ist völlig unabhängig davon, ob das Urteil im Ergebnis dennoch richtig ist oder eben nicht), der sich mit der entscheidenden Frage des § 65 Nr. 2 BRAO völlig unzureichend in lediglich einem kurzen Absatz befasste, fühlten sich die Kläger vermutlich geradezu herausgefordert, Rechtsmittel einzulegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.12.30 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-26 |
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