§ 15 Abs. 1 FAO wird mit Wirkung ab 1.1.2018 um folgenden Satz 3 ergänzt: „Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen“. In der 4. Sitzung der 6. Satzungsversammlung wurde dies am 19.5.2017 beschlossen, da die Rechtsanwaltskammern – so der Vorsitzende des Ausschusses 1 der Satzungsversammlung – die anzuerkennende Fortbildungszeit für eine dozierende Tätigkeit eine Fachanwalts unterschiedlich bemessen hätten.
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