Ein Chefarzt und Facharzt für Frauenheilkunde hatte eine Anstellung bei einem Klinikum in kirchlicher Trägerschaft. Zunächst befand sich das Klinikum in evangelischer Trägerschaft und erlaubte dem Arzt die Durchführung von Abtreibungen. Danach fusionierte das Klinikum mit einer katholischen Klinik. Das Klinikum verbot nach dieser Fusion dem Arzt per Dienstanweisung die Durchführung von Abtreibungen. Nur wenn die Abtreibung zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr für Mutter oder Kind notwendig war, durfte der Arzt Abtreibungen durchführen. Der Arzt hielt diese Untersagung für rechtswidrig. Er erhob daher Klage vor dem Arbeitsgericht Hamm auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Dienstanweisung.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2026.04.21 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-17 |
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