Seit den Entscheidungen des EuGH und nachfolgend des BAG steht fest: Zum Schutz der Gesundheit von Beschäftigten muss arbeitgeberseitig ein System zur Verfügung gestellt werden, mit dem die jeweils geleistete Arbeitszeit gemessen wird. Nach vom EuGH geforderter unionsrechtskonformer Auslegung verpflichtet § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG alle Arbeitgeber:innen, die Arbeitszeiten aller ihrer Beschäftigten (inkl. Überstunden) zu erfassen und nachvollziehbar aufzuzeichnen. Im Anschluss an den Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung hat das BMAS zwar einen Referentenentwurf erstellt (27.3.2023!), wonach genauer geregelt werden soll, was genau und ggf. wie aufzuzeichnen und zu erfassen ist. Aber weil die weitere Umsetzung stockt, gelten die aktuellen ArbZG und ArbSchG unverändert weiter. Dies führte jetzt zu einem wegweisenden Urteil des VG Hamburg, mit dem die Aufzeichnungspflicht auch für angestellte Anwält:innen umfangreich und zutreffend festgestellt wurde. Die Entscheidung ist vielfach wiedergegeben und teilweise kommentiert worden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2026.06.15 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-15 |
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