Um es gleich vorwegzunehmen: Mediator*innen mit anwaltlichem Grundberuf sollten auf eine klare Trennung der Berufsbilder achten. Eine Doppelrolle, wie sie in dem vom BGH verwendeten Begriff „Anwaltsmediator“ zum Ausdruck kommt und die entsteht, wenn im Rahmen der Vereinbarung mit den Parteien auch Rechtsrat erteilt oder anwaltliche Dienstleistungen erbracht werden, sollte unbedingt vermieden werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.05.22 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-20 |
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