F. nennt man den Wortführer einer Partei im ma. ͢ Gerichtsverfahren. Das Wort taucht als forspecan oder forspræcan erstmals im ags. Recht des 10. Jh.s auf, bedeutete vor dem 12. Jh. aber allg. „Fürbitter“, „Beschützer einer Witwe“ oder „Vorsprecher einer Braut bei der Eheschließung“. Im dt. Sprachraum ist F. seit dem späten 13. Jh. nachweisbar, wobei die Form Fürsprech offenbar noch älter ist u. bis zum ahd. furisprëhho zurückreicht (weitere Formen: fürleger, redner). Die nd. Varianten lauten Vorsprech oder Vorsprake, lat. Synonyme sind prolocutor, causidicus, rhetor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.01.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-20 |
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