Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine außerdienstliche Straftat kann grundsätzlich Grund für eine fristlose Kündigung sein. Doch spielen bei der Entscheidung Kriterien wie etwa Art und Schwere des Delikts und Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters eine Rolle. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12. April 2018; AZ: 11 Sa 319/17).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.