Unternehmensjuristen können von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie als Syndikusrechtsanwälte zugelassen sind, §§ 6 Abs. 1 Ziff. 1, 231 Abs. 4a SGB VI. Bis zu einem Urteil des Bundesozialgerichtes („BSG“) aus 2014 (Urteil vom 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R u. a.) war das noch anders. Bis zu diesem Zeitpunkt reichte es für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aus, wenn im Nebenberuf eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt bestand. Der Unternehmensjurist konnte dann auch hinsichtlich der im Unternehmen verdienten Beträge von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat denjenigen Kollegen Bestandsschutz gewährt, die zum Zeitpunkt des BSG Urteils vom 3.4.2014 einen wirksamen Befreiungsbescheid für ihre Beschäftigung im Unternehmen besaßen. Diese sogenannten „Altfälle“ sind also nicht als Syndikusrechtsanwälte zugelassen, aber dennoch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-18 |
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