Der Bundesrechnungshof (BRH) befürchtet weiterhin Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Prozess- und Verzugszinsen. Daher richtet er sich nun mithilfe einer Aufklärungskampagne des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auch an uns, an die Anwaltschaft! Das BMF wandte sich am 6. September 2023 2 an die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerkammer und an den Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und bat ausdrücklich darum, dass diese in den eigenen Infobriefen an ihre Mitglieder auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hinweisen mögen. Die im Privatbereich entstehenden Prozess- und Verzugszinsen, die eine Besteuerung an der Quelle (denklogisch) nicht ermöglichen, seien in der Einkommensteuererklärung des Empfängers als Kapitalerträge zu deklarieren. Die örtlichen Rechtsanwaltskammern haben inzwischen das Schreiben veröffentlicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2024.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-08 |
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