Auswärtige Prozessanwälte werden nicht länger schlechter gestellt. Auch wenn ihre Hinzuziehung nicht notwendig war, geht der Mandant nicht völlig leer aus. Reisekosten kann er bis zu der Höhe erstattet verlangen, wie sie auch bei einem Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks angefallen wären.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-09-20 |
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