Dies hatte die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG am 31.3.2020 beschlossen. In dem Streitfall wehrte sich ein Bürger aus Berlin gegen Verbote aufgrund der Corona-Pandemie. Er meinte, durch die Berliner SARS- CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS- CoV-2-EindmaßnV) in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Im Einzelnen sah er eine Verletzung seiner Religionsfreiheit, da keine Gottesdienste stattfinden können.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-18 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: