Dies hatte die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG am 31.3.2020 beschlossen. In dem Streitfall wehrte sich ein Bürger aus Berlin gegen Verbote aufgrund der Corona-Pandemie. Er meinte, durch die Berliner SARS- CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS- CoV-2-EindmaßnV) in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Im Einzelnen sah er eine Verletzung seiner Religionsfreiheit, da keine Gottesdienste stattfinden können.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-18 |
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