Im Januar 2009 wurde das deutsche Urlaubsrecht nach 30 Jahren ständiger Rechtsprechung durch die Entscheidung des EuGH in dem Rechtsstreit „Schultz-Hoff“ nachhaltig geändert. Das BAG hatte bis dato entschieden, dass nach § 7 Abs. 3 BurlG der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgrund einer arbeitsunfähigen Erkrankung, nicht genommene Jahresurlaub am 31. März des Folgejahres erlischt. Nur für den Fall, dass der Urlaub aus anderen Gründen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden kann, ist er abzugelten. Der EuGH hat in dieser nationalen Regelung zumindest hinsichtlich des Mindesturlaubs von vier Wochen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gesehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.04.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-11 |
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