Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Beschuldigtem gehören zum Alltag. Sie können z. B. die Fragen betreffen, ob und wann prozessuale Anträge gestellt werden sollen, eine Einlassung abgegeben oder eine verfahrensbeendende Verständigung angestrebt wird. Während das Wahlmandat als zivilrechtlicher Geschäftsbesorgungsvertrag bei unüberbrückbaren Differenzen beiderseitig beendet werden kann, liegen die Dinge bei der Pflichtverteidigung anders. Erforderlich ist eine vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vorzunehmende Aufhebung der Bestellung des Verteidigers.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2025.12.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-27 |
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