Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 (BVerfGE 148, 147–217) hat das Bundesverfassungsgericht das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Da es gleichartige Grundstücke ohne ausreichende Rechtfertigung unterschiedlich behandele, verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht hat davon abgesehen, das bestehende System für nichtig zu erklären, sondern dem Gesetzgeber Zeit gegeben, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürften die als mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar festgestellten Regeln mit Blick auf anderenfalls drohende Vollzugsprobleme sowie die erhebliche finanzielle Bedeutung der Grundsteuer weiter angewandt werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.11.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-10-22 |
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