Nach § 1901a Absatz 4 BGB soll ein Betreuer in geeigneten Fällen den Betreuten auf die Möglichkeit der Errichtung einer Patientenverfügung hinweisen und den Betreuten auf dessen Wunsch bei der Erstellung einer Patientenverfügung unterstützen. Darüber hinaus hat der mit dem entsprechenden Wirkungskreis versehene Betreuer einer Patientenverfügung seines Betreuten „Ausdruck und Geltung zu verschaffen“ (§ 1901a Absatz 1 Satz 2 BGB); gleiches gilt gemäß § 1901a Absatz 6 BGB für einen Vorsorgebevollmächtigten. In der Praxis herrscht allerdings bei Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten, aber auch bei Ärzten und medizinischem Personal immer noch eine erhebliche Unsicherheit bei der Erstellung und beim Umgang mit Patientenverfügungen. Nachfolgend sollen die wesentlichen Grundlagen kurz erläutert werden, es sollen Empfehlungen für die Praxis bei der Erstellung einer Patientenverfügung gegeben werden und es soll beleuchtet werden, wie eine Patientenverfügung in der Praxis umzusetzen ist; die umfangreichen Verweise und Hinweise in den Fußnoten sollen die Möglichkeit schaffen, sich vertieft mit der Thematik zu befassen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.11.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-10-22 |
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