Das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK umfasst nicht nur harmlose Äußerungen, sondern auch drastisch-plakativ dargestellte Meinungsäußerungen. Dies stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Beschwerdenr. 40975/08) fest. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur der Sinngehalt der Meinungsäußerung, sondern auch die Art der Ausdrucksweise von Art. 10 EMRK erfasst werde. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein slowenischer Strafverteidiger den gerichtlich bestellten Sachverständigen narzisstische Züge sowie eine an Quacksalberei grenzende Handschriftanalyse vorgeworfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.03.32 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-19 |
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