„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ So lautet die neue Fassung des § 1353 BGB, nachdem im Sommer 2017 die sog. Ehe für alle beschlossen wurde. Die politische Aufmerksamkeit war groß. Insgesamt drei Gesetzesentwürfe lagen dem 18. Bundestag zur Abstimmung vor. 30 Mal vertagte der Rechtsausschuss das Thema. Am Ende dauerte es nur wenige Tage, bis das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts Bundesrat und Bundestag passierte. Am 1. Oktober 2017 trat es in Kraft. Das gerade einmal drei Artikel umfassende Gesetz beinhaltet nur wenige familienrechtliche Änderungen. Aus Antidiskriminierungsperspektive ist die Eheöffnung jedoch von enormer Bedeutung. Gleichwohl ist die Gleichstellung tatsächlich noch nicht erreicht. Der Beitrag stellt die wesentlichen Entwicklungen und Reformbedarfe dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-19 |
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