Anträge auf Erlass des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids stellt man in „nur maschinell lesbarer Form“ – das gilt für Anwälte bereits seit 2008 (§ 690 Abs. 3 ZPO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung). Zum 1.1.2018 wurde die Verpflichtung zur Nutzung des automatisierten Mahnverfahrens auf Widerspruch und Antrag auf Neuzustellung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids erweitert (vgl. § 702 Abs. 2 ZPO n.F.); dafür gibt es entsprechende Formulare.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.05.28 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-04-20 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

