Die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich von zwei, gegen ihn gerichtete Titel kann mangels Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller, der sich gegen die Vollstreckung aus den beiden Titeln mit dem Einwand der Verwirkung aufgrund Zeitablaufs zur Wehr setzen will, lediglich zu dem Zeitmoment der Verwirkung vorträgt – etwa 18 Jahre zwischen Erlass der Titel und dem ersten, vom Titelgläubiger unternommenem Vollstreckungsversuch – aber nicht zum Umstandsmoment der Verwirkung bzw. er insoweit lediglich auf den Zeitablauf verweist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.01.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2018-12-28 |
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