Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bundespolizeilichen Maßnahme. Der Kläger wurde am 11. März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel einer Luftsicherheitskontrolle seines Handgepäcks unterzogen. Dabei wurde ihm die Mitnahme von 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g Flensburger Fördetopf im Handgepäck untersagt, die er in einer Lebensmitteltüte der Firma B mit sich führte.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-08-21 |
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