Pfaffenhofen/Berlin (DAV). Die Wohnung ist Lebensmittelpunkt. Sich hier frei entfalten zu können, ist so wichtig, dass dieses Privileg sogar im Grundgesetz verankert ist. Zu dieser Freiheit gehört ganz klar auch, dass der Mieter Besuch empfangen darf, und zwar grundsätzlich so viel und so oft er möchte. Da der Vermieter hier keinerlei Einfluss nehmen kann, wird gerne in den Mietvertrag aufgenommen, dass der Mieter für Schäden, die sein Besuch verursacht, gegenüber dem Vermieter haftet. Fraglich ist, ob eine solche Regelung zulässig ist und tatsächlich der Mieter für seinen Besuch verantwortlich ist.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-20 |
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