Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hatte als erstes Oberlandesgericht über die Frage der Strafbarkeit des sog. Stealthings (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) zu befinden. In ihrem Beschluss vom 27. Juli 2020 haben die Richter entschieden, dass das sog. Stealthing jedenfalls dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert. Nur über diesen konkreten Fall hatte der Senat zu entscheiden. Damit ist also noch keine Entscheidung darüber gefallen, wie das sog. Stealthing zu beurteilen wäre, wenn es zu keiner Ejakulation kommt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.11.25 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-10-19 |
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