Siegburg/Berlin (DAV). Kündigt der Mitarbeiter, darf der Arbeitgeber in der Regel nicht mit einer Gegenkündigung mit kürzerer Kündigunsfrist reagieren. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17. Juli 2019 (AZ: Ca 500/19).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-17 |
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