Berlin versteht sich als europäische Metropole. Ein politisches Drama nach dem Modell des Brexit-Durcheinanders wäre in der deutschen Hauptstadt undenkbar. Doch in der jüngsten stadtpolitischen Diskussion kommt Europa nicht vor. Die Enteignungsdebatte dreht sich um den obskuren Artikel 15 des Grundgesetzes, der noch nie angewandt wurde. Dabei gibt es europäische Normen, die diskutiert werden müssten, weil sie den Vergesellschaftungsfantasien juristische Ketten anlegen könnten. Konkret geht es um zwei Regelungskomplexe, deren Bedeutung nicht abschließend feststehen mag, zu denen aber mehr höchstrichterliche Praxis vorliegt als zur genannten Grundgesetzbestimmung. Die Berliner Debatte wäre gut beraten, diese Vorgaben ernst zu nehmen. Nicht dass am Ende all die politischen Initiativen sich in den juristischen Fallstricken der EMRK sowie des europäischen Binnenmarktrechts verfangen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.06.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-05-20 |
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