Seit dem Urteil des BSG vom 31. März 2015 ist das Einkommen aus der Nebentätigkeit von Rechtsreferendarinnen und -referendaren, wenn es sich nicht um eine abgrenzbare oder selbständige Tätigkeit in der Kanzlei handelt, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes zu behandeln.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-03-22 |
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