Durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung, das am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, wurde das Recht der notwendigen Verteidigung umfassend geändert. Die Gerichte sollen Fachanwält*innen für Strafrecht oder Rechtsanwält*innen beiordnen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben (§ 142 Abs. 6 StPO). Das Übernahmeinteresse soll im von der Bundesrechtsanwaltskammer online geführten Gesamtverzeichnis der Rechtsanwaltschaft (BRAV) eingetragen werden; dazu sind jedoch Veränderungen am BRAV erforderlich, die noch nicht abgeschlossen sind.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-17 |
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