„Rechtskultur“, im weitesten Sinn die Summe der gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten, die in einem Land, in einer Region oder in einem ganzen Rechtssystem die Art und Weise bestimmen und prägen, wie Recht angewendet wird oder wie rechtsberührte Fragen wahrgenommen und eingeordnet werden, kommt in der anwaltlichen Beschäftigung mit grenzüberschreitenden Sachverhalten sehr oft zu kurz. Die Einbeziehung einer fremden Rechtskultur in unser Beraterhandeln ist nicht nur von fundamentaler Bedeutung, sondern leider eine unerschöpflich sprudelnde Quelle von Fehlern, und die unbedachte Vorstellung, bei einer egal wie komplizierten und anspruchsvollen grenzüberschreitenden Sache werde es letztlich schon irgendwie abgehen wie zuhause, immerhin sei man erfahren, erfolgreich, und damit „gültig für alle Länder“, ist mitunter eine böse Falle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2024.11.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-16 |
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