Der Grundsatz der Vertragstreue ist ein Grundpfeiler des Zivilrechts. Daher erwarten die Parteien eines Vertrages, dass das rechtswirksam Vereinbarte Bestand hat. Allerdings gibt es im Urhebervertragsrecht gewichtige Ausnahmen zum Grundsatz pacta sunt servanda. Urheber können nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG bei Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten die Einwilligung in die Änderung einer vereinbarten Vergütung auf eine „angemessene Vergütung“ verlangen, sofern die vereinbarte Vergütung unter dem Betrag der „angemessenen Vergütung“ liegt. Vertragspartner, die mit dem Urhebervertragsrecht nicht vertraut sind, sind über Ansprüche nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG regelmäßig überrascht und zudem verärgert, dass der Vertragspartner mehr verlangt, als vertraglich vereinbart wurde.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-17 |
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