Ein Rechtsanwalt meinte, dass die Berliner Corona- VO ihn unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt und stellte einen Normenkontrollantrag zum OVG Berlin-Brandenburg. Seine Argumente: Die benannte Verordnung würde die Ausübung seines Berufs erschweren und die Funktion der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege beeinträchtigen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-18 |
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