Anwält:innen brauchen ausgebildete, d. h. kompetente Rechtsanwaltsfachangestellte – ReFAs. Anderenfalls vergeuden sie einen erheblichen Prozentsatz „einträglicher“ Arbeitszeit mit Tätigkeiten, die ihnen kein Geld einbringen, sondern letztlich nur Kosten verursachen (Miete etc.). Auch könnte es sein, dass mindestens einige von uns Anwält:innen notwendige Arbeiten „nicht ganz so gut“ erledigen können wie eine ausgebildete ReFA (Gebühren, Abrechnungen, Zwangsvollstreckung …!). Und schließlich: Unterläuft uns persönlich ein Fehler bei der Fristenerledigung oder beim beA-Versand, haften wir immer und haben keine Exkulpationsmöglichkeit. Unterläuft einer ReFA ein solcher Fehler, und haben wir – selbstverständlich … – präzise Organisationsanweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte nachweisbar erteilt (und natürlich die ReFA regelmäßig kontrolliert …), kann im Ernstfall auch die Wiedereinsetzung gelingen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.06.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-05-16 |
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