„Die EU-Mitgliedstaaten“ müssen sicherstellen, dass „Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile“ Anspruch haben auf „zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub“, der „anlässlich der Geburt des Kindes“ von Arbeitnehmer:innen „genommen werden muss“ – ein klarer Auftrag in Art. 4 Abs. 1 der aktuellen EU-RL. „Vaterschaftsurlaub“ ist die Arbeitsfreistellung für Väter (oder gleichgestellte zweite Elternteile) anlässlich der Geburt eines Kindes zum Zweck der Betreuung und Pflege. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die (bisherige) Politik der Mitgliedstaaten zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen bzw. Männer in der EU „unausgewogen“ gestaltet ist. So würden Geschlechterstereotype und -unterschiede sowohl im Beruf als auch im Bereich von Betreuung und Pflege noch verstärkt. Eine Umsetzung der RL in deutsches Recht ist bisher nicht erfolgt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2024.06.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-15 |
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