„Die anwaltliche Tätigkeit darf nicht mit der eines Maklers verquickt werden. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden.“ Klingt gut, klingt vernünftig, und so sah es eben der historische Gesetzgeber vor gut 30 Jahren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2024.09.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-15 |
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