Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erhöhen Hilfsanträge den Streitwert nur, wenn eine Entscheidung über sie ergeht. Genauso ist es mit bedingten Klageanträgen. Auch sie werden nur hinzugerechnet, wenn die Bedingung (in der Regel Obsiegen oder Unterliegen mit einem Hauptantrag) eintritt.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-20 |
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