Es geht um ein Räumungsverfahren. Das Gericht schickt im Oktober 2023 mittels elektronischer Post die Ladung für den 4.1.2024. Es wird Verlegung beantragt und Gestattung einer Videokonferenz gemäß § 128a ZPO. Argument ist, dass sowohl die Mandanten als auch der Unterzeichner noch im Weihnachtsurlaub sein werden. Der Unterzeichner teilt mit, dass er nach dem Weihnachtsurlaub einige Zeit in Süddeutschland bei seinen betagten Eltern verbringen wird und daher Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO beantragt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2024.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-13 |
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