Im Rahmen der Ersten Nationalen Risikoanalyse 2018/2019 (NRA) wurde das Risiko der Geldwäsche sowohl für den Immobiliensektor (Seite 103 NRA) als auch für den Bereich der Rechtsanwälte und Notare (NRA, Seite 110) als hoch eingestuft. Vor diesem Hintergrund wurde am 20. August 2020 die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen (BGBl. I 2020, 1965). Sie listet Sachverhaltskonstellationen aus dem Immobiliensektor auf, in denen stets eine Meldepflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gem. § 43 Abs. 1, 6 GWG besteht. Die Adressaten der Verordnung sind u. a. Rechtsanwälte und Notare, die unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG genannten qualifizierenden Voraussetzungen geldwäscherechtlich Verpflichtete sind.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.07.23 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-06-21 |
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