Die Reform der BRAO hat tiefgreifende Änderungen im Berufsrecht bewirkt. Jede Sozietät ist betroffen, denn, neben der weiterhin bestehenden Versicherungspflicht für Anwältinnen und Anwälte selbst, gilt seit dem 1. August 2022 für sie alle die Versicherungspflicht. Auch darüber hinaus stecken die §§ 59b ff. BRAO voller Neuerungen und Überraschungen. Eine davon war die Pflicht, spätestens am 1. November 2022 einen Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen – oder mindestens zu prüfen, ob man einen Antrag stellen muss. Da wir Anwältinnen und Anwälte gerne erst kurz vor Fristablauf aktiv werden, bedeuteten die letzten Oktobertage für viele Sozietäten Stress pur. Für diejenigen, die sich im Oktober noch im berufsrechtslosen Schlaf der Seligen befanden, begann der Stress bald darauf, als sie realisierten, dass sie wegen Fristversäumnis möglicherweise keine Rechtsdienstleistungsbefugnis mehr hatten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.12.25 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-11-19 |
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