| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-15 |
Das Urteil des BGH vom 28.1.2026 – VIII ZR 228/23 – gibt Anlass, einen Blick auf die rechtlichen Hintergründe und den vom Justizministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung des Mietschutzes bei möblierten Wohnungen (...) und Kurzzeitmietverträgen werfen.
Die Wohnraumknappheit in den deutschen Ballungszentren – gerade auch in Berlin – hat in den vergangenen Jahren weitreichende Reformen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ausgelöst.
Im klassischen Instanzenzug geführte Streitigkeiten aus dem Bau- und Architektenrecht ziehen sich im Regelfall über viele Jahre hin. Dies auch deshalb, da die Baukammern beim Landgericht Berlin mit vielen Proberichtern besetzt sind, was zunächst eine gewisse Anlaufzeit zur Einarbeitung in die Materie erfordert.
Die beste Nachricht vorab: Der AK hat mit Frau Rechtsanwältin Katharina Gündel und Frau Rechtsanwältin Cyntia Rochelmeyer zwei neue Sprecherinnen dazugewonnen. Beides sind ausgewiesene Expertinnen – und vor allem gut vernetzt. Wir werden daher auch künftig neben den Referierenden aus dem Arbeitskreis selbst auch weitere hochkarätige externe ReferentInnen gewinnen können.
Am 17. März 2026 hatte der Berliner Anwaltsverein nach längerer Zeit wieder einmal zu einer Fortbildungsveranstaltung im Maklerrecht geladen. Dieses Rechtsgebiet spielt in der „Immobilienhauptstadt“ Berlin eine große Rolle. Von dem Verkauf oder der Vermietung einer Wohnung bis zur Übertragung großer Immobilienportfolios reicht das Spektrum.
Am 22. Januar 2026 hatten wir vom Arbeitskreis Verwaltungsrecht des Berliner Anwaltsvereins eine sehr informative Fortbildungsveranstaltung zu dem seit Oktober 2025 in Kraft getretenen sogenannten „Bauturbo“ von Dr. Gerhard Michael von der Kanzlei Göhmann. Neu eingeführt wurde der § 246e BauGB, die §§ 31 und 34 BauGB wurden ergänzt.
Der Vorsitzende Richter am Kammergericht Björn Retzlaff hat wieder einmal im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Richter- und Anwaltschaft im Dialog“ im März 2026 einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum privaten Baurecht gegeben – richtiger: vor allem zur Rechtsprechung „seines“ 21. Zivilsenates.
Am 4. März dieses Jahres fand die sehr lebendige Kammerversammlung der RAK Berlin statt. Sie war dieses Mal mit 376 Teilnehmern (Mitteilung RAK Berlin) überdurchschnittlich gut besucht. In der Eröffnungsrede der Präsidentin Dr. Vera Hofmann würdigte diese unter den 2025 verstorbenen Kolleginnen und Kollegen den am 15. November 2025 überraschend verstorbenen Bernd Häusler besonders.
Erstmalig wurde die Mitgliederversammlung des Berliner Anwaltsvereins vom neuen Vorsitzenden Dr. Dietmar Kurze geleitet. Dieser erläuterte zunächst den Wechsel im Vorstand – der langjährige Vorsitzende Uwe Freyschmidt war zum Jahreswechsel 2025/2026 von seinem Amt zurückgetreten und als kooptiertes Vorstandsmitglied in den Vorstand gewählt worden.
Eine starke Kombination
Die Diskussion um die (verfassungs-)rechtliche Stärkung des Berliner Verfassungsgerichtshofes – VerfGH – „hat gerade erst begonnen“, schrieb ich in einem Beitrag im Berliner Anwaltsblatt. Darin habe ich auch auf die erheblichen mit der bisherigen Nichtregelung verbundenen Gefahren hingewiesen.
Am 26. September 2025 hieß es wieder: Aufschlag, Satz und jede Menge juristische Schlagkraft auf dem Tenniscourt mit viel Spaß und Bewegung. 24 tennisbegeisterte Juristinnen und Juristen aus Anwaltschaft, Justiz, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik folgten meiner Einladung nach Berlin-Weißensee.
Der Schritt in die Selbständigkeit kann überfordern. Plötzlich muss man sich um nahezu alles selbst kümmern: von der eigenen Website über Steuern und Buchhaltung bis hin zur Frage, woher eigentlich die Mandate kommen sollen. Den Überblick zu behalten, verlangt viel Ruhe und einen klaren Kopf. Dieser Beitrag soll, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen kurzen Überblick darüber geben, was Sie vor dem Start im Blick haben sollten.
Anwältinnen und Anwälte beraten täglich: im Erstgespräch, im laufenden Mandat, in Verhandlungen mit der Gegenseite oder im Austausch mit Unternehmen und Behörden. Dabei entscheidet sich der Erfolg anwaltlicher Arbeit längst nicht allein an der rechtlichen Argumentation. Ob Mandant:innen bzw. deren Ansprechpartner:innen tatsächlich Vertrauen fassen, Empfehlungen nachvollziehen und vereinbarte Schritte tatsächlich umsetzen, zeigt sich vor allem im Gespräch.
Der DAV begrüßt den Abbau von kommunikativen Barrieren in gerichtlichen und behördlichen Verfahren. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention resultiert die Pflicht, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
Formal bin ich nach dem Rücktritt des Kollegen Freyschmidt als bisheriger stellvertretender Vorsitzender nachgerückt und wurde vom Vorstand bestätigt. Das verlief übrigens alles einvernehmlich und harmonisch. Dem Kollegen Freyschmidt sei auch an dieser Stelle dafür und für seine Arbeit in den letzten Jahren gedankt.
Auf manche Entscheidungen könnten viele Anwälte auch gut verzichten. Diese hier gehört vermutlich dazu. Der BGH beendet – jedenfalls aus seiner Sicht – eine seit Jahren geführte Diskussion über die Zulässigkeit der virtuellen Kanzlei, also der vollständig ortsungebundenen anwaltlichen Berufsausübung.
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